Eidesstattliche Versicherung



Als Mittel der Zwangsvollstreckung
Als Offenbarungseid bezeichnete man in Deutschland früher den Eid eines Schuldners, bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und korrekt gemacht zu haben. Umgangssprachlich wird die Abgabe der e.V. auch als 'Die Hand heben' bezeichnet.

Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe § 807 Abs. 2 und 3, § 889 ff. ZPO). Diese "Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben" ist nach der Gesetzessprache an die Stelle des früheren Offenbarungseids getreten. Umgangssprachlich wird dieser Begriff auch weiterhin benutzt. Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder

die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann,
der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers gem. § 901 ZPO gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung darf gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen.

Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis, so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar machen.

Die Vermögensoffenbarung erfolgt durch die Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses zusammen mit der vor dem Gerichtsvollzieher abzugebenden eidesstattlichen Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig ist. Das Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung ist in den §§ 899 ff. ZPO geregelt. Die Verpflichtung zur Vermögensoffenbarung wird in das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Aus diesem öffentlichen Verzeichnis unterrichten sich privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien (zum Beispiel die SCHUFA). In aller Regel wird dadurch die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person zumindest als gefährdet angesehen werden müssen.

Zweck des Verfahrens ist es, den Gläubigern eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, damit sie prüfen können, ob (und gegebenenfalls welche) Vollstreckungsmaßnahmen Erfolgsaussichten haben. Antragsberechtigt für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind die Vollstreckungsgläubiger. Die Abnahme erfolgt durch den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Das Finanzamt ist gem. § 284 AO selbst berechtigt, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dasselbe gilt für andere Verwaltungsbehörden (vgl. z.B. § 16 VwVG BW).

Da Schuldner oftmals nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit sind, wird auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner, der zum Abgabetermin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist oder sonst unberechtigt die Abgabe verweigert, vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen. Hierfür muss der Gläubiger u.a. einen Haftkostenvorschuss entrichten. Mit dem Haftbefehl geht die Erlaubnis einher, die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten und diese nach dem Schuldner zu durchsuchen. Hiermit kann der Gerichtsvollzieher den abgabeunwilligen Schuldner verhaften und bis zu 6 Monaten in einer Haftanstalt unterbringen.

Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nunmehr ab, ist die Haft sofort zu beenden. In der Praxis gibt der ganz überwiegende Teil der Schuldner die Versicherung nach Vorlegung des Haftbefehls ohne weiteres ab, so dass sich die tatsächliche Verbringung in die Haftanstalt erübrigt. Die tatsächliche Haftvollstreckung ist in weit weniger als einem Prozent der ergangenen Haftbefehle erforderlich.

Das zulässige Rechtsmittel gegen Erlass eines Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO.

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