Eidesstattliche Versicherung
Als Mittel der Zwangsvollstreckung
Als Offenbarungseid bezeichnete man in Deutschland früher den Eid eines
Schuldners, bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach bestem Wissen
und Gewissen vollständig und korrekt gemacht zu haben. Umgangssprachlich wird
die Abgabe der e.V. auch als 'Die Hand heben' bezeichnet.
Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die
eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe § 807 Abs. 2 und 3, § 889 ff. ZPO).
Diese "Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im
Vermögensverzeichnis gemachten Angaben" ist nach der Gesetzessprache an die
Stelle des früheren Offenbarungseids getreten. Umgangssprachlich wird dieser
Begriff auch weiterhin benutzt. Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in
der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu
versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem
Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist zur
eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder
die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht
vollständig erlangen kann,
der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen
vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2
ZPO ist der Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers gem.
§ 901 ZPO gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung darf
gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen.
Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im
Vermögensverzeichnis, so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an
Eides Statt (§ 156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher
Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar machen.
Die Vermögensoffenbarung erfolgt durch die Anfertigung eines
Vermögensverzeichnisses zusammen mit der vor dem Gerichtsvollzieher abzugebenden
eidesstattlichen Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und
richtig ist. Das Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung ist in den §§ 899
ff. ZPO geregelt. Die Verpflichtung zur Vermögensoffenbarung wird in das beim
örtlich zuständigen Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Aus
diesem öffentlichen Verzeichnis unterrichten sich privatwirtschaftlich
organisierte Wirtschaftsauskunfteien (zum Beispiel die SCHUFA). In aller Regel
wird dadurch die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person zumindest als
gefährdet angesehen werden müssen.
Zweck des Verfahrens ist es, den Gläubigern eine Übersicht über die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, damit sie prüfen
können, ob (und gegebenenfalls welche) Vollstreckungsmaßnahmen Erfolgsaussichten
haben. Antragsberechtigt für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind
die Vollstreckungsgläubiger. Die Abnahme erfolgt durch den Gerichtsvollzieher
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Das
Finanzamt ist gem. § 284 AO selbst berechtigt, die eidesstattliche Versicherung
abzunehmen. Dasselbe gilt für andere Verwaltungsbehörden (vgl. z.B. § 16 VwVG
BW).
Da Schuldner oftmals nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bereit sind, wird auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner,
der zum Abgabetermin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist oder sonst
unberechtigt die Abgabe verweigert, vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen. Hierfür
muss der Gläubiger u.a. einen Haftkostenvorschuss entrichten. Mit dem Haftbefehl
geht die Erlaubnis einher, die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten
und diese nach dem Schuldner zu durchsuchen. Hiermit kann der Gerichtsvollzieher
den abgabeunwilligen Schuldner verhaften und bis zu 6 Monaten in einer
Haftanstalt unterbringen.
Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nunmehr ab, ist die Haft
sofort zu beenden. In der Praxis gibt der ganz überwiegende Teil der Schuldner
die Versicherung nach Vorlegung des Haftbefehls ohne weiteres ab, so dass sich
die tatsächliche Verbringung in die Haftanstalt erübrigt. Die tatsächliche
Haftvollstreckung ist in weit weniger als einem Prozent der ergangenen
Haftbefehle erforderlich.
Das zulässige Rechtsmittel gegen Erlass eines Haftbefehls ist die sofortige
Beschwerde gem. § 793 ZPO.
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