Eidesstattliche Versicherung
zur Rechenschaftslegung
Einen anderen Hintergrund hat jedoch die eidesstattliche Versicherung gemäß §
259 Abs. 2 BGB. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, nicht weil die
Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist, sondern weil Umstände die Vermutung nahe
legen, dass er seiner Verpflichtung, eine bestimmte Auskunft zu erteilen, nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist. Es geht hierbei meist um
Auskünfte über sonstige Verhältnisse und nicht um Auskünfte über die eigenen
Vermögensverhältnisse.
Wer verpflichtet ist, eine bestimmte Auskunft zu erteilen
(Rechenschaftspflicht), soll durch die eidesstattliche Versicherung zur Wahrheit
angehalten werden. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist
strafbar, wenn sie vor einer zuständigen Behörde erfolgt (§ 156 StGB), auch bei
Fahrlässigkeit (§ 163 StGB). Über die Kreditwürdigkeit einer Person lässt sich
bei Abgabe einer eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB jedoch
keine Aussage machen.
Strafrechtliche Folgen
Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen (unrichtigen oder
unvollständigen) eidesstattlichen Versicherung mit bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit drohen immer noch bis zu einem Jahr
Freiheitsentzug. Nach § 156 StGB ist die Abgabe einer falschen eidesstattlichen
Versicherung nur dann strafbar, wenn diese vor der hierfür zuständigen Behörde
abgegeben wurde.
Bei Beantragung eines Kredits oder Inanspruchnahme von Ratenzahlungen verlangt
der Kreditgeber häufig die Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Er kann jedoch
nicht eine eidesstattliche Versicherung verlangen, weil er hierfür keine
Rechtsmacht hat. Werden allerdings die Vermögensverhältnisse gegenüber einem
Kreditgeber unrichtig dargestellt, kann man sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB,
eventuell auch nach § 265b StGB strafbar machen.
Glaubhaftmachung
Des Weiteren spielt die eidesstattliche Versicherung eine Rolle bei der
Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO ). Wenn eine tatsächliche Behauptung
glaubhaft zu machen ist, kann der Beweisführer sich auch auf eine
eidesstattliche Versicherung (sogar seine eigene) stützen. Die Versicherung
bedarf keiner besonderen Form.