Eidesstattliche Versicherung


zur Rechenschaftslegung
Einen anderen Hintergrund hat jedoch die eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, nicht weil die Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist, sondern weil Umstände die Vermutung nahe legen, dass er seiner Verpflichtung, eine bestimmte Auskunft zu erteilen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist. Es geht hierbei meist um Auskünfte über sonstige Verhältnisse und nicht um Auskünfte über die eigenen Vermögensverhältnisse.

Wer verpflichtet ist, eine bestimmte Auskunft zu erteilen (Rechenschaftspflicht), soll durch die eidesstattliche Versicherung zur Wahrheit angehalten werden. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar, wenn sie vor einer zuständigen Behörde erfolgt (§ 156 StGB), auch bei Fahrlässigkeit (§ 163 StGB). Über die Kreditwürdigkeit einer Person lässt sich bei Abgabe einer eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB jedoch keine Aussage machen.

Strafrechtliche Folgen
Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen (unrichtigen oder unvollständigen) eidesstattlichen Versicherung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit drohen immer noch bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. Nach § 156 StGB ist die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nur dann strafbar, wenn diese vor der hierfür zuständigen Behörde abgegeben wurde.

Bei Beantragung eines Kredits oder Inanspruchnahme von Ratenzahlungen verlangt der Kreditgeber häufig die Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Er kann jedoch nicht eine eidesstattliche Versicherung verlangen, weil er hierfür keine Rechtsmacht hat. Werden allerdings die Vermögensverhältnisse gegenüber einem Kreditgeber unrichtig dargestellt, kann man sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB, eventuell auch nach § 265b StGB strafbar machen.

Glaubhaftmachung
Des Weiteren spielt die eidesstattliche Versicherung eine Rolle bei der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO ). Wenn eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen ist, kann der Beweisführer sich auch auf eine eidesstattliche Versicherung (sogar seine eigene) stützen. Die Versicherung bedarf keiner besonderen Form.