Schuldrecht



Deutsches Recht
In Deutschland ist das Schuldrecht überwiegend im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, also in den §§ 241 - 853 BGB. Vereinzelt finden sich schuldrechtliche Regelungen aber auch in anderen Teilen des BGB (z.B. im Familienrecht, Verpflichtung zum Familienunterhalt, § 1360 BGB) oder in anderen Gesetzen.

Aufbau des Schuldrechts
Das im zweiten Teil des BGB geregelte Schuldrecht unterteilt sich - wie schon das BGB selbst - durch Nutzung der Klammertechnik in einen allgemeinen und einen besonderen Teil.

Allgemeines Schuldrecht
Die §§ 241 - 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten, gleich ob diese auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen, und regeln insbesondere den Inhalt, die Gestaltung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen, die Übertragung von Forderungen bzw. Schulden und die Verhältnisse bei Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit.

Eine Ausnahme stellt der Abschnitt 3 dar (§§ 311 - 361 BGB), der innerhalb des allgemeinen Schuldrechts Sonderregeln für vertragliche Schuldverhältnisse trifft.

Besonderes Schuldrecht
Die §§ 433 - 853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, also diejenigen Normen des Schuldrechts, die einzelne Arten von Schuldverhältnissen betreffen. Zu unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse:

Vertragliche Schuldverhältnisse
Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auf die Herbeiführung einer oder mehrerer Verpflichtungen zielt. Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Verträge umfassend geregelt. Dabei wurde der Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen Rechnung getragen. Beispiele hierfür sind Kaufvertrag, Schenkung, Mietvertrag, Werkvertrag oder Gesellschaftsvertrag.

Gesetzliche Schuldverhältnisse
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen ohne Rechtsgeschäft der Parteien aufgrund von tatsächlichen Voraussetzungen. Im zweiten Buch des BGB sind die folgenden gesetzlichen Schuldverhältnisse geregelt: Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung (Delikt).

Kein schuldrechtlicher Typenzwang
Das Schuldrecht unterliegt - anders als das Sachenrecht - keinem gesetzlichen Typenzwang, es gibt also keinen numerus clausus der zulässigen Rechtsgeschäfte. Daher kann jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden und so neue Vertragstypen geschaffen werden, soweit diese mit der Rechtsordnung in Einklang stehen, also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstoßen (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit). Dennoch gibt es auch im Rahmen des Schuldrechts zwingendes Recht, so beispielsweise Formvorschriften oder verbraucherschützende Normen.

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren. Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjährungsrechts.