Schuldrecht
Deutsches Recht
In Deutschland ist das Schuldrecht überwiegend im zweiten Buch des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) geregelt, also in den §§ 241 - 853 BGB. Vereinzelt finden sich
schuldrechtliche Regelungen aber auch in anderen Teilen des BGB (z.B. im
Familienrecht, Verpflichtung zum Familienunterhalt, § 1360 BGB) oder in anderen
Gesetzen.
Aufbau des Schuldrechts
Das im zweiten Teil des BGB geregelte Schuldrecht unterteilt sich - wie schon
das BGB selbst - durch Nutzung der Klammertechnik in einen allgemeinen und einen
besonderen Teil.
Allgemeines Schuldrecht
Die §§ 241 - 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die
Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten, gleich ob diese
auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen, und regeln
insbesondere den Inhalt, die Gestaltung und das Erlöschen von
Schuldverhältnissen, die Übertragung von Forderungen bzw. Schulden und die
Verhältnisse bei Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit.
Eine Ausnahme stellt der Abschnitt 3 dar (§§ 311 - 361 BGB), der innerhalb des
allgemeinen Schuldrechts Sonderregeln für vertragliche Schuldverhältnisse
trifft.
Besonderes Schuldrecht
Die §§ 433 - 853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, also diejenigen Normen
des Schuldrechts, die einzelne Arten von Schuldverhältnissen betreffen. Zu
unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse:
Vertragliche Schuldverhältnisse
Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen aufgrund einer rechtsgeschäftlichen
Einigung der Parteien, die auf die Herbeiführung einer oder mehrerer
Verpflichtungen zielt. Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Verträge umfassend
geregelt. Dabei wurde der Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen Rechnung
getragen. Beispiele hierfür sind Kaufvertrag, Schenkung, Mietvertrag,
Werkvertrag oder Gesellschaftsvertrag.
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen ohne Rechtsgeschäft der Parteien
aufgrund von tatsächlichen Voraussetzungen. Im zweiten Buch des BGB sind die
folgenden gesetzlichen Schuldverhältnisse geregelt: Geschäftsführung ohne
Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung oder unerlaubte Handlung (Delikt).
Kein schuldrechtlicher Typenzwang
Das Schuldrecht unterliegt - anders als das Sachenrecht - keinem gesetzlichen
Typenzwang, es gibt also keinen numerus clausus der zulässigen Rechtsgeschäfte.
Daher kann jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden und so neue
Vertragstypen geschaffen werden, soweit diese mit der Rechtsordnung in Einklang
stehen, also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstoßen (Nichtigkeit
wegen Sittenwidrigkeit). Dennoch gibt es auch im Rahmen des Schuldrechts
zwingendes Recht, so beispielsweise Formvorschriften oder verbraucherschützende
Normen.
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die
so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren. Wichtigste Inhalte der
Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die
Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration
bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des
Verjährungsrechts.